Schweizer Bussenkatalog vs. Motorradfahrer

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Ue-Lee
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Schweizer Bussenkatalog vs. Motorradfahrer

Beitrag von Ue-Lee »

Guete Morge zäme :wave:

Im Trööt "Corona Bilderrätsel" wurden die hohen Schweizer Bussenkosten und deren konsequente Durchsetzung angesprochen.
Suchte im Netz daraufhin speziell für Motorradfahrer die notwendigen Fakten für CH zusammen.
Kann aber nicht gewährleisten, dass meine Aufstellung vollständig ist und keine Fehler enthält.

Wäre nun interessant, eine ähnliche Aufstellung für Deuschland und Österreich vergleichen zu können.
Vielleicht nutzt ein pragmatischer Ansatz, die Stigmatisierung der Schweizer Verhältnise etwas zu relativieren.

Geschwindigkeit
Überschreitung nach Abzug der Toleranz!
Innerorts
von 1 bis 5 km/h Ordnungsbusse SFr. 40.-
von 6 bis 10 km/h Ordnungsbusse = SFr. 120.-
von 11 bis 15 km/h Ordnungsbusse = SFr. 250.-
von 16 bis 20 km/h Verwarnung....
von 21 bis 24 km/h Entzug (gem. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)
ab 25 km/h Entzug (gem. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)


Ausserorts (inkl. Autostrassen)
von 1 bis 5 km/h Ordnungsbusse = SFr. 40.-
von 6 bis 10 km/h Ordnungsbusse = SFr. 100.-
von 11 bis 15 km/h Ordnungsbusse = SFr. 160.-
von 16 bis 20 km/h Ordnungsbusse = SFr. 240.-
von 21 bis 25 km/h Verwarnung
von 26 bis 29 km/h Entzug (gem. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)
ab 30 km/h Entzug (genem. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)


Autobahn
von 1 bis 5 km/h Ordnungsbusse = SFr. 20.-
von 6 bis 10 km/h Ordnungsbusse = SFr. 60.-
von 11 bis 15 km/h Ordnungsbusse = SFr. 120.-
von 16 bis 20 km/h Ordnungsbusse = SFr. 180.-
von 21 bis 25 km/h Ordnungsbusse = SFr. 260.-
von 26 bis 30 km/h Verwarnung
von 31 bis 34 km/h Entzug (gem. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)
ab 35 km/h Entzug (gem. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)


Allgemeines
Fahrausweis vergessen 20.-
Fahrzeugausweis vergessen 20.-
Fahren mit einem Motorrad auf dem Trottoir 100.-
Fahren mit nicht gut lesbaren Kontrollschildern 60.-
Fahren ohne Licht nachts oder in einem beleuchteten Tunnel 60.-
Führen eines Motorfahrzeuges mit mangelhaften Reifen (kleiner 1,6mm Profil) 100.-
Lernfahrten ohne Anbringen des L-Signals, siehe auch "Nichtentfernen des L-Schildes..." 20.-
Missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen (hupen) 40.-
Nicht vorschriftsgemässes anbringen der Kontrollschilder 60.-
Nicht beibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten wird 60.-
Nichttragen des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer von Motorrädern 60.-
Nicht vollständiges Anhalten bei einem Stopp (Rollstopp) 60.-
Nichtbeachten eines Lichtsignals 250.-
Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifens rechts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, sofern nicht überholt, eingespurt, in parallelen Kolonnen oder innerorts gefahren wird (Art. 8 Abs. 1 VRV) 60.-
Nicht einstellen der Richtungsanzeige nach erfolgter Richtungsänderung, siehe auch "Unterlassen der Richtungsanzeige" 100.-
Nichtentfernen des L-Schildes, wenn keine Lernfahrt stattfindet 20.-
Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen innerorts (Art. 8 Abs. 3 VRV) 140.-
Unterlassene Meldung bzw. nicht rechtzeitige Meldung bei einem Wohnsitzwechsel 20.-
Unterlassen der Richtungsanzeige 100.-
Unnötiges Laufenlassen oder Vorwärmen des Motors bei stillstehendem Fahrzeug 60.-
Überfahren oder überqueren einer Sicherheitslinie innerorts 40.-
Überholen einer wartenden Autokolonne durch Slalomfahren 20.-


Hier finden Sie noch weitere Gesetztestexte zu gewissen Rechtsvergehen auf der Strasse, die dem Biker einmal passieren können.
Fahrausweisentzug gemäss SVG: Art. 16

1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

2 Der Führer- oder Lernfahrausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3 Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer:
a. den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat

b. in angetrunkenem Zustand gefahren ist

c. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat

d. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat

e. nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren

f. ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat

g. sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat


Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:

a. wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden

b. solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind


Art. 17

1 Die Dauer des Entzugs von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch:

a. mindestens einen Monat

b. mindestens zwei Monate, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist

c. mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat

d. mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist

1 bis Der Führer- oder Lernfahrausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit

2 Dem Unverbesserlichen ist der Ausweis für dauernd zu entziehen

3 Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer (Abs. 1 Bst. d) und die mit dem Sicherungsentzug verbundene Probezeit (Abs. 1bis) dürfen dabei nicht unterschritten werden. Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.


Beherrschen des Fahrzeuges
Art. 31

1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

2 Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.

3 Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.


Geschwindigkeit
Art. 32

1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.

2 Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.

3 Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.


Überholen
Art. 35

1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.

2 Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.

3 Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.

4 In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.

5 Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen hält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.

6 Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.

7 Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.


Regeln speziell für Motorradfahrer
Art. 47

1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.

2 Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.

Opa
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Re: Schweizer Bussenkatalog vs. Motorradfahrer

Beitrag von Opa »

Heftig, deftig. Deutschland zieht nach.Unser Minister Scheuer arbeitet dran.
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Gunman
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Re: Schweizer Bussenkatalog vs. Motorradfahrer

Beitrag von Gunman »

Ganz Europa arbeitet daran! :roll:

Lieber Ue-Lee, mir, als Urheber der Diskussion durch meine Begründung, weshalb ich nur sehr ungern in oder durch die Schweiz fahre, ging es nicht um eine Stigmatisierung der Schweizer Verkehrsbestimmungen. Es geht um die Stigmatisierung des motorisierten Verkehrs, speziell des Motorradfahrens. Dieses ist auch keine Schweizer Spezialität, sie sind halt nur in Konsequenz und Überwachungsdichte seit Jahrzehnten führend.
Dabei geht es nicht nur um die Härte der Bestrafung, die unter dem Punkt "Verwarnung" mit häufig 4-stelligen Beträgen und Fahrzeugbeschlagnahmung von Dir leider ausgelassen wurde, sondern besonders die Art und Weise, wie diese Vorschriften überwacht werden.
Nebenbei bemerkt, Geschwindigkeitsübertretungen um 1! km/h zu ahnden kenne ich noch aus Zeiten des DDR-Transits ;)
Wo die Verkehrssicherheit bleibt, wenn man permanent auf den Tacho schauen muß, sei mal dahingestellt.

Und was Schweizer machen, wenn sie mal schneller fahren wollen? Die Antwort überlasse ich mal jedem selbst ;)
Grüße von der Küste

Chris

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Steve
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Re: Schweizer Bussenkatalog vs. Motorradfahrer

Beitrag von Steve »

Um das mit dem Vergleich zum deutschen Bußgeldkatalog etwas abzukürzen, gibts hier mal nur den Link zum selbigen in Deutschland derzeit aktuell gültigen:

https://www.bussgeldkatalog.de/
Ich habe nicht versagt. Ich habe nur 10000 Wege gefunden, die nicht funktionieren. - Thomas A. Edison

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sabumm
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Re: Schweizer Bussenkatalog vs. Motorradfahrer

Beitrag von sabumm »

Es gibt noch einen Unterschied. Das Punktesystem in Deutschland. Hier kann wegen mehreren kleineren Vergehen der Führerschein entzogen werden.
Mehr Geld und die Sache ist erledigt wäre mir lieber.
Der Trend geht aber zur Reduktion des Auto- und Motorradverkehrs.
Beim Motorradfahren ist das Fahren wichtiger als das Ankommen.

Atschy
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Re: Schweizer Bussenkatalog vs. Motorradfahrer

Beitrag von Atschy »

Ich such mal die Unterlagen von mir raus. wenn ich mich recht erinnere, war ich unter 30 km/h zu schnell, an einer Ampel aus Chur raus auf die Bundesstraße, Ergebnis über eine Stunde Verhör und 1200 Schweizer Franken (so etwa 800.-€) so fortzahlbar, später bekam ich 50.-€ zurück,für die Kooperative zusammenarbeit während des Verhör, dafür wollte dann das Straßenverkehrsamt einige Wochen später noch mal so um die 350.-€ haben, seid dem ist mit der Schweiz Schluss für mich :thumbdown: :evil:
Gruß Atschy

Ich bin anders als vermutet, selten wie erwartet und erst recht nicht, wie andere es gern hätten
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Gunman
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Re: Schweizer Bussenkatalog vs. Motorradfahrer

Beitrag von Gunman »

Atschy, heißt das, du wurdest am Ortsende-Schild geblitzt?
Grüße von der Küste

Chris

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sabumm
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Re: Schweizer Bussenkatalog vs. Motorradfahrer

Beitrag von sabumm »

Da muß man sich in Geduld üben. Deshalb nur mit Tempomat und Gelassenheit.
Da aber bei uns auch immer mehr Doppelblitzer kommen (Rotlicht und Tempo) versuche ich mich zu beherrschen.
Beim Motorradfahren ist das Fahren wichtiger als das Ankommen.

Atschy
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Re: Schweizer Bussenkatalog vs. Motorradfahrer

Beitrag von Atschy »

Gunman hat geschrieben: 18. Mai 2020 11:46 Atschy, heißt das, du wurdest am Ortsende-Schild geblitzt?
Keine Ahnung ob da ein Ortsende Schild war, ich habe mal bei Googel Street View nach geschaut wenn sie eine Ampel zurück gebaut haben müsste es auf der Malixerstrasse auf der B3 zwischen dem Hirschbühlweg und dem St Antönienweg wo eine lange und hohe Mauer die Fahrbahn rechts begrenzt wenn man Stadt Auswärts fährt gewesen sein, ausschauen tut es jedenfalls so, ist ja auch schon ne weile her.
Gruß Atschy

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